Straßenreinigung: Anlieger müssen nicht alles wegmachen
Eine solche Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer sei aus mehreren Gründen unzulässig, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München (Az.: 8 B 05.3195).
Zum einen könnten Anlieger nicht pauschal zu bedarfsunabhängigen, wöchentlichen Reinigungen verpflichtet werden. Zum anderen sei ihnen nicht zuzumuten, Abfall zu entfernen, der nicht in den üblichen Hausmülltonnen oder Wertstoffcontainern entsorgt werden kann.
Im verhandelten Fall wollte eine Stadt in Bayern den Anlieger einer Bundesstraße dazu verpflichten, jeden Samstag den Fahrbahnrand sowie den angrenzenden Fuß- und Radweg zu reinigen. Die Richter entschieden, dass die Forderung nach einer bedarfsunabhängigen, wöchentlichen Reinigung einer vielbefahrenen Straße zu weit geht. Außerdem könnten Anlieger nicht dazu verpflichtet werden, Sonderabfälle von öffentlichen Wegen zu entfernen.
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