Im Straßenverkehr ist die Lichthupe erlaubt, jedoch nur in wenigen Situationen. Die "ADAC Motorwelt" (Ausgabe 3/2023) berichtet über die richtige Anwendung dieses Leuchtzeichens, das durch kurzes Aufblenden des Fernlichts erzeugt wird.

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Zulässig ist das Benachrichtigen über eine drohende Gefahr und die Vorankündigung eines Überholmanövers außerhalb von Ortschaften. Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist es in diesem Fall auch gestattet zu hupen.

Aus Warnung wird schnell Nötigung

Doch Vorsicht: Obwohl es erlaubt ist, auf der Autobahn die Lichthupe stoßweise und für kurze Zeit zu betätigen, wenn beispielsweise der Vorausfahrende auf der linken Spur eine Absicht zum Überholen nicht erkennt, kann es laut ADAC als Nötigung betrachtet werden, wenn ihre Betätigung in Verbindung mit zu engem Auffahren erfolgt. Etwa bei einem Fahrzeugabstand von nur wenigen Metern oder wenn die Lichthupe über einen längeren Zeitraum zum Einsatz kommt.

Untersagt ist das Betätigen des Fernlichts auch dann, wenn man damit jemandem signalisieren möchte, dass er Vorfahrt hat oder wenn man auf eine Geschwindigkeitskontrolle hinweisen will, fügt der ADAC auf seiner Webseite hinzu.

Personen, die die Lichthupe in unangemessener Weise verwenden, müssen mit Geldbußen ab fünf Euro rechnen. Wenn es sich um Nötigung handelt, wird dies als strafbare Handlung betrachtet. Abhängig von den Umständen können Geldstrafen verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren drohen. Darüber hinaus können auch Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis als Sanktionen verhängt werden.  © dpa/bearbeitet durch ella

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