Gold ist nicht gleich Gold. Zumindest in puncto Steuern. Bei den Anlageformen des Edelmetalls gibt es relevante fiskalische Unterschiede
Biss für Biss steuerbar
Goldinvestments werden in Deutschland steuerlich weitaus differenzierter behandelt als Aktien, Anleihen und Sparguthaben. Der Fiskus unterscheidet beim gelben Edelmetall zwischen physischen Anlageformen sowie Finanzprodukten mit und ohne Auslieferungsansprüchen. Folgende fiskalische Besonderheiten sollten Anleger beachten.
Goldbarren und Goldmünzen
Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold bleiben steuerfrei, wenn Anleger sie als Sachwertanlagen mindestens ein Jahr gehalten haben. Werden Goldbarren oder -münzen innerhalb dieser Spekulationsfrist verkauft, gilt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz (14 bis 45 Prozent), sofern dieser über der Steuerfreigrenze für Sachwerte (1.000 Euro pro Jahr) liegt.
Gold-ETCs
Wer mit physischem Gold hinterlegte Goldanleihen (ETCs) im Depot hat, kann Kursgewinne in vielen Fällen nach einem Jahr Haltedauer ebenfalls steuerfrei kassieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Xetra-Gold entschieden (Az. VIII R 4/15; VIII R 35/14).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die BFH-Urteile durch Erlasse bestätigt. Demnach müssen Finanzämter Gewinne aus dem Verkauf von Gold-ETCs (Exchange Traded Commodities), die einen Lieferanspruch auf physisches Gold grammgenau verbriefen, nach einem Jahr Haltedauer als steuerfrei behandeln.
Das trifft beispielsweise auch auf das bei Anlegern beliebte Produkt Euwax Gold II zu. Im Gegenzug sind hier außerhalb der Jahresfrist realisierte Verluste für diese Produkte nicht mehr steuermindernd verrechenbar (Gz. IV C 1 — S 2252/08/10004:017).
Goldfonds
Gemanagte Investmentfonds und ETFs, die in Goldminenbetreiber und deren Zulieferer und Ausrüster investieren, bietet dagegen keinen Lieferanspruch auf physisches Gold. Realisierte Gewinne gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig, dazu kommen noch der Soli-Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (insgesamt bis zu 27,99 Prozent).
Gold-Sammlermünzen
Für den Kauf und Verkauf von Goldmünzen gibt es eine weitere steuerliche Besonderheit: Haben sie einen "münzkundlichen Wert", sind beim Kauf statt 19 nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. "Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt", wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Dezember 2024 erläutert (Gz. III C 2 — S 7246/19/10002:001).
München aus Silber
Auch wer in Silberlinge investiert, muss auf fiskalische Besonderheiten achten. Das ist der Stand bei der "Differenzbesteuerung"
Für Anleger, die regelmäßig Silbermünzen erwerben, ist es schon länger ein Ärgernis: Auf Silberlinge, die keine Sammlerstücke von "münzkundlichem Wert" darstellen, sind fast immer 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.
Ausnahmeregelung
Bis Ende des Jahres 2013 galt hier der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Seit 2014 werden regulär 19 Prozent erhoben. Damals wurde jedoch parallel eine Sonderregelung für Silbermünzen eingeführt, die aus Nicht-EU-Ländern importiert wurden, etwa aus Kanada, Australien und den USA.
"Differenzbesteuerung"
Bei diesen Silbermünzen wendeten Edelmetallhändler seitdem die sogenannte Differenzbesteuerung an – und berechneten die Umsatzsteuer nur auf ihre Marge. Dadurch blieb die Abgabe für derartige Silbermünzen bei rund sieben Prozent. Auch für importierte Münzbarren aus Silber galt der Steuervorteil. Auf normale Silberbarren ohne Münzprägung wird hingegen seit mehr als acht Jahren der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent fällig. Ab diesem Jahr entfällt die Differenzbesteuerung für neu in die EU importierte Silbermünzen vollständig – sie unterliegen nun der Regelbesteuerung mit 19 Prozent Mehrwertsteuer auf den vollen Verkaufspreis.
Neuregelung
Aus Sicht des BMF ist die vereinfachte Regelung in der Vergangenheit, die sich ausschließlich auf Sammlerstücke von hohem Wert beziehen sollte, oftmals falsch angewendet worden. Dieser Steuervorteil gilt ab 2025 auch deshalb nur noch bei Sammlermünzen, deren Wert mehr als 250 Prozent über dem Materialpreis liegt. Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann man statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 910 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Empfehlungen der Redaktion
Übergangsregelung
Für Silbermünzen, die bereits vor dem Jahr 2025 in die Europäische Union eingeführt wurden und die der Differenzbesteuerung unterliegen, gilt eine Übergangsregelung: Sie können weiterhin "differenzbesteuert" verkauft werden, solange sie sich im Lagerbestand des Händlers befinden. Darüber hinaus bleibt die Differenzbesteuerung für Silbermünzen aus Privatankäufen bestehen. Bei diesen wird weiterhin nur die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis mit 19 Prozent besteuert. © €uro