Das neue allgemeine Recht auf Informationsfreiheit umfasst sowohl eine Auskunftspflicht für Verwaltungsorgane gegenüber allen Bürgern als auch die proaktive Veröffentlichung von Verwaltungsdaten.
Mit Montag ist das Amtsgeheimnis Geschichte. Mehr als eineinhalb Jahre nach seinem Beschluss tritt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft, das Bürgerinnen und Bürgern ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen der Verwaltung einräumt. Informationen von allgemeinem Interesse müssen durch staatliche Organe nun proaktiv veröffentlicht werden, per Anfrage können aber auch weitere Daten eingeholt werden. Einige Geheimhaltungsgründe gibt es aber weiterhin.
Betroffen von der Informationsfreiheit sind Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden sowie mit der Verwaltung betraute Stellen. Auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, fallen darunter. Sie haben grundsätzlich vier Wochen Zeit, um zu antworten.
Einige Geheimhaltungsgründe gelten weiterhin
Proaktiv müssen Informationen von allgemeinem Interesse veröffentlicht werden - beispielsweise Verträge über mindestens 100.000 Euro. Geheimhaltungsgründe sind beispielsweise Interessen der nationalen Sicherheit sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, aber auch überwiegend berechtigte Interessen anderer.
Vor der Informationsfreiheit gab es die Auskunftspflicht, allerdings bei gleichzeitigem Bestehen der seit 100 Jahren in der Verfassung verankerten Amtsverschwiegenheit. Nach langjährigen Debatten einigte sich die schwarz-grüne Vorgängerregierung mit der SPÖ auf das Gesetz, das Anfang 2024 mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit im Nationalrat beschlossen wurde.
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Durch die mehr als eineinhalbjährige Frist bis zum Inkrafttreten der Informationsfreiheit wurde den nunmehr informationspflichtigen Stellen Zeit für Vorbereitungen eingeräumt, auch wurden noch zahlreiche weitere Gesetze angepasst. (APA/bearbeitet von ng)