Ein Sommertag am See oder im Freibad kann romantisch sein – doch was ist erlaubt, was nicht? Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind schnell mehr als nur ein Tabubruch: Sie können rechtliche Konsequenzen haben. Rechtsanwalt Oliver Allesch erklärt, wo die rechtlichen Grenzen liegen, warum die Umkleide eine Grauzone darstellt – und was droht, wenn man doch erwischt wird.

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An einem heißen Sommertag zieht es viele Menschen ins kühle Nass. Manche von ihnen lassen sich dabei zu mehr als nur einem Bad in Sonne oder See hinreißen. Doch was gilt eigentlich rechtlich, wenn es im Freibad oder am Badesee zwischen zwei Menschen heiß hergeht? Rechtsanwalt Oliver Allesch klärt auf.

"Grundsätzlich ist das Ausüben sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit, und damit auch im Freibad, rechtlich bedenklich und in der Regel verboten", sagt der Jurist. Gerade in einem öffentlichen Bad könne es schnell den Straftatbestand der "Erregung öffentlichen Ärgernisses" erfüllen, sobald die Handlungen öffentlich wahrnehmbar seien und andere Personen potenziell davon belästigt oder schockiert sein könnten. Bei Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Selbst wenn der Straftatbestand nicht erfüllt ist, können die Zärtlichkeiten zumindest eine Ordnungswidrigkeit darstellen – etwa weil die Allgemeinheit dadurch belästigt wird. Je nach Bundesland und Schwere drohen dann laut Rechtsanwalt Allesch Bußgelder von bis zu 1.000 Euro und mehr.

Im Freibad: Umkleide liegt in rechtlicher Grauzone

Was sexuelle Handlungen in einem Freibad in der Regel immer tun: gegen die Haus- oder Badeordnung verstoßen. Die können die Betreiber selbstständig festlegen. "Darin wird meist untersagt, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder die übrigen Gäste zu belästigen", sagt Allesch.

Wer dagegen verstößt, muss mit einem Rauswurf und mit einem Hausverbot rechnen – dann hat es sich auch mit dem Badespaß, zumindest an diesem Ort, erledigt.

Wer es mit dem Gesetz nicht auf die Spitze treiben möchte und für die Zärtlichkeiten die Umkleide aufsucht, befindet sich Oliver Allesch zufolge in einer rechtlichen Grauzone. "Denn solange das dortige Tun außerhalb nicht wahrzunehmen ist, findet ja keine Erregung der Öffentlichkeit statt." Selbst leise Geräusche dürften noch keinen Straftatbestand erfüllen. Die Haus- und Badeordnung gilt allerdings überall im Freibad. Bekommt also der Bademeister von dem Treiben Wind, kann er Liebende noch immer vor die Tür setzen.

Einzelfallentscheidungen am Badesee

An einem öffentlichen Strand oder Badesee sieht die Situation ein wenig anders aus. Hier kommt es nach Ansicht des Juristen auf den Einzelfall an. Zumindest eine Hausordnung gibt es meist nicht. Wer also sicherstellen kann, nicht beobachtet zu werden, könne dann prinzipiell auch Sex am Strand oder im Wasser haben.

Bleibt der Akt aber doch nicht unentdeckt, müssen die Akteure eben doch damit rechnen, für die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Das Juristen-Resümee: "Insoweit kann man das also auch nicht uneingeschränkt empfehlen."

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Wenn ein Pärchen aber zum Beispiel in eine einsame Bucht fährt und nicht subjektiv, sondern auch objektiv davon ausgehen kann, dass dort niemand anderes ist, kann die Zweisamkeit dort auch ungestraft bleiben.

Oliver Allesch rät, das eigene Treiben immer aus der Perspektive möglicher Anwesender zu betrachten. In dem Moment, in dem man selbst darüber nachdenke, ob das Handeln wirklich in Ordnung ist, sei die Grenze in der Regel schon überschritten. Sex an solchen Orten mag darum vielleicht spannend oder aufregend sein. "Empfehlen kann man es aus rechtlicher Hinsicht aber nicht." (dpa/bearbeitet von ali)