Naumburg/Saale - In bestimmten Fällen kann von einem Fahrverbot nach einem Verkehrsdelikt abgesehen werden. Beispielsweise, wenn ansonsten Schwierigkeiten im Job drohen. In der Rechtssprache ist dann von beruflicher Härte die Rede.

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Dabei kann auch eine Erwerbstätigkeit relevant sein, die erst nach der Zustellung des Bußgeldbescheids aufgenommen wurde. Allein die Tatsache, dass ein Fahrverbot theoretisch schon vor der neu angenommen Tätigkeit hätte angegangen werden können, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer beruflichen Härte zu verneinen.

Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. (Az.: 1 ORbs 219/24)

Zu schnell gefahren - Bußgeld und Fahrverbot kassiert

Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der außerorts viel zu schnell gefahren war. Ein hohes Bußgeld und ein Fahrverbot waren die Folge. Als der Mann den Bußgeldbescheid bekam, war er bereits ein halbes Jahr arbeitslos gewesen – einige Monate später trat er eine neue Arbeit an. Gegen den ursprünglichen Bescheid hatte er Einspruch eingelegt.

Die Sache ging vor das Amtsgericht Weißenfels. Der Mann gab zwar das Delikt zu, wehrte sich jedoch gegen die Rechtsfolgen. Da es ihn den neuen Job kosten könnte, beantragte er, vom Fahrverbot Abstand zu nehmen. Doch das Gericht lehnte ab und verurteile ihn zu 800 Euro Bußgeld und dem zweimonatigen Fahrverbot.

Vereinfacht lautete die Begründung: Der Mann hätte das Fahrverbot in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vollstrecken lassen können. Auf diese Weise hätte er die von ihm vorgebrachte Gefährdung seines Jobs ausschließen können.

Wie wertet das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts?

Der Streit ging weiter und führte vor das OLG Naumburg. Dieses sah die Sache ganz anders. Nur allein, dass es theoretisch in der Phase der Arbeitslosigkeit möglich gewesen wäre, das Verbot anzugehen, reichte dem OLG für die Verneinung einer Härtesituation nicht aus.

Zwar sollte man sich früh auf ein drohendes Fahrverbot einstellen. Doch das heißt nicht, dass eine im Nachgang entstandene berufliche Härte ohne Belang ist. Und man darf es dem Mann auch nicht negativ auslegen, dass er gegen den Bußgeldbescheid ihm zustehende Rechtsmittel eingelegt und seinen Einspruch aufrechterhalten hat, anstatt das Fahrverbot vor dem Antritt der neuen Arbeit anzugehen, heißt es sinngemäß in der Begründung.

Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen, wo die neue berufliche Situation und etwaige Härten geprüft werden mussten.  © Deutsche Presse-Agentur