Frankfurt/Main - Nur in Ausnahmefällen können Arbeitgeber Beschäftigten während ihrer Elternzeit kündigen. Das ist etwa bei einer Insolvenz des Arbeitgebers oder bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Beschäftigten möglich. Betroffene haben aber immer die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen.
"Der Ablauf der Kündigungsschutzklage unterscheidet sich nicht von einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung außerhalb der Elternzeit", stellt Patricia Threin, Juristin bei der DGB Rechtsschutz GmbH klar. So ist der Ablauf:
- Betroffene reichen die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das Gericht stellt die Klageschrift dem Arbeitgeber zu und setzt einen ersten Termin fest. Dieser Termin nennt sich Gütetermin und findet nur mit dem Vorsitzenden Richter oder der Vorsitzenden Richterin statt. Er oder sie versucht in dem Gütetermin, eine gütliche Einigung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber herbeizuführen.
- Einigen sich die Parteien nicht, kann das Gericht einen weiteren Gütetermin ansetzen. Gibt es auch dann keine Einigung, kommt es zu einem Kammertermin.
- "Vor dem Kammertermin nehmen beide Parteien schriftlich zur Klage Stellung und legen ihre Argumente dar", sagt Threin. Beim Kammertermin sind neben dem oder der Vorsitzenden zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Die Kammer entscheidet dann, falls keine gütliche Einigung möglich ist, über die Klage. Diese Entscheidung erfolgt in der Regel im ersten Kammertermin; das Gericht kann aber auch weitere Kammertermine anberaumen.
Klägerinnen und Kläger sollten laut Threin in dem Verfahren neben dem Arbeitsvertrag und einem Nachweis über die Geburt des Kindes den Antrag auf Gewährung der Elternzeit und das Kündigungsschreiben vorlegen. © Deutsche Presse-Agentur