Sechs von acht beanstandeten AGB-Klauseln sind in Österreich unzulässig. Zu dieser Einschätzung kommt der Oberste Gerichtshof. Zwei der Klauseln betreffen fehlgeschlagene Zahlungen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) im Auftrag des Sozialministeriums wegen einiger Punkte in den Vertragsbestimmungen zu "Amazon Prime" geklagt. Dabei ging es den Verbraucherschützern zufolge in erster Linie um Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und das Widerrufsrecht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe nun sechs von acht eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt, teilte der VKI am Dienstag mit.
Eine der vom OGH als unzulässig beurteilten Klauseln habe eine intransparente Regelung zum Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen im Internet enthalten. Sie gab dem Konsumentenschutzverein zufolge vor, wie ein Widerruf zu erfolgen hat, nämlich, indem Verbraucherinnen und Verbraucher die Mitgliedschaftseinstellungen unter "Mein Konto" ändern, sich an das Kundenservice wenden oder das Muster-Widerrufsformular verwenden.
"Schließen Verbraucher:innen im Internet einen Vertrag ab, dann können sie - laut den Konsumentenschutzbestimmungen - jedoch formfrei davon zurücktreten", erklärt VKI-Jurist Joachim Kogelmann. "Ein solcher Rücktritt ist folglich auch mündlich oder in einem formlosen E-Mail möglich." Die vom OGH als unzulässig beurteilte Klausel erwähne nicht, dass auch andere Formen des Rücktritts zulässig seien, wodurch Konsumentinnen und Konsumenten über ihre Rechtsposition im Unklaren gelassen würden.
Unzulässige Klauseln betreffen fehlgeschlagene Zahlungen
Als unzulässig wurde laut VKI beispielsweise auch jene Klausel beurteilt, wonach Amazon bei fehlgeschlagenen Zahlungen, automatisch - und ohne gesondertes Schreiben - eine andere hinterlegte Zahlungsmethode belasten darf. Da die Nutzung einer anderen Zahlungsmethode unter Umständen mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne, wie etwa im Falle einer Kontoüberziehung, sah der OGH darin eine "gröbliche Benachteiligung".
Der OGH beurteilte weiters eine Klausel als unzulässig, wonach Amazon die Mitgliedschaft - ebenfalls ohne gesondertes Schreiben - beenden kann, wenn Zahlungen fehlschlagen und Verbraucherinnen bzw. Verbraucher binnen 30 Tagen keine neue Zahlungsmethode bekanntgeben.
Amazon argumentierte damit, dass es im "Massengeschäft" einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde, jedes Vertragsverhältnis einzeln aufzulösen. Der OGH hielt dem unter anderem entgegen, dass Amazon den internen Verwaltungsaufwand "mithilfe eines standardisierten internen Ablaufs vereinfachen könnte".
Massengeschäft kommt laut VKI auch mit Nachteilen
"Wer als Unternehmen die Vorteile genießt, die sich aus Vertragsabschlüssen im Massengeschäft ergeben, der muss die internen Abläufe und Systeme auch so gestalten, dass die damit einhergehenden Nachteile ausgeglichen und nicht auf die Verbraucher:innen überwälzt werden", betonte der VKI-Jurist.
Mit dem kostenpflichtigen Mitgliedsprogramm "Amazon Prime" bietet Amazon laut VKI verschiedene zusätzliche Leistungen, wie etwa den schnellen Versand von Artikeln im Fernabsatz ohne zusätzliche Kosten oder verschiedene digitale Services an. Grundlage für die Teilnahme an dem Programm seien die als "Amazon Prime Teilnahmebedingungen" bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Zwei von acht eingeklagten Klauseln sind zulässig
Zwei der acht eingeklagten Klauseln erachtete der OGH als zulässig. Anders als noch das OLG Wien beurteilte er den Informationspassus zu Mitgliedsgebühren, Modellen und Laufzeiten der Mitgliedschaft als nicht rechtswidrig. Die Klausel sehe lediglich Informationen vor, aus denen aber weder Rechte noch Pflichten für Verbraucherinnen und Verbraucher entstünden, erklärte Kogelmann auf APA-Anfrage.
Bei der zweiten Klausel, die der OGH als zulässig angesehen hat, geht es um die Erstattung der Mitgliedsgebühr unter bestimmten Bedingungen. Zusammengefasst sieht der OGH darin zwar in den ersten beiden Sätzen eine Intransparenz, doch sei in der Klausel eine für die Verbraucherseite günstigere Regelung vorgesehen, weswegen sie als "nicht unzulässig" beurteilt wurde. Es handle sich um "keine unzulässige Klausel, deren Verwendung die Beklagte zu unterlassen hätte", so der OGH. (APA/bearbeitet von ank)